Gesundheit
Ärztekammer Berlin: Bessere medizinische Versorgung
von Menschen mit Behinderung dringend notwendig
Gesetzgeber muss persönliche Begleitung von Menschen mit Behinderung
im Krankenhaus finanziell sichern
Der Vorstand der Ärztekammer Berlin hat auf dem 112. Deutschen Ärztetag in Mainz erfolg-
reich einen Antrag eingebracht, der den Gesetzgeber auffordert, die finanziellen Rahmenbe-
dingungen für die Begleitung durch persönliche Assistenten während eines Krankenhaus-
aufenthaltes sicherzustellen. Eine unbürokratische Kostenerstattung für das Assistenzperso-
nal ist dringend notwendig. Bisher ist die Finanzierung der Assistenten während des Kran-
kenhausaufenthaltes nur in den seltensten Fällen gesichert und/oder von hohen bürokrati-
schen Hindernissen verstellt. Dies wird im „Berliner Papier zur medizinischen Versorgung
von Menschen mit Behinderungen“ festgestellt, das zusammen mit dem Berliner Landesbe-
auftragten für Menschen mit Behinderung entstanden war.
Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen sind häufig auf spezifisch geschul-
tes Assistenzpersonal angewiesen. Dieses Assistenzpersonal gewinnt bei einem Kranken-
hausaufenthalt eine besondere Bedeutung. Denn die Möglichkeiten, mit den vorhandenen
personellen Kapazitäten in den Krankenhäusern auf die spezifischen Bedürfnisse behinder-
ter Menschen angemessen einzugehen, sind eingeschränkt. Die vertrauten Assistenten aber
können Garanten für die weitestgehende Selbstbestimmung des Patienten in der Klinik sein.
Plädoyer für barrierefreie Krankenhäuser
Die baulichen Voraussetzungen sowie die Ausstattung mit technischen Hilfsmitteln entspre-
chen in der Mehrzahl der Häuser weitgehend den Anforderungen an die Barrierefreiheit. Ein
deutlicher Verbesserungsbedarf besteht jedoch bei Hilfssystemen, die vor allem Menschen
mit Sinnes-Behinderungen ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, sowie die Bewahrung ihrer
Eigenständigkeit und Selbstbestimmung während des Aufenthaltes im Krankenhaus ermögli-
chen, hebt das „Berliner Papier“ hervor. …/2
Die Forderungen von Behindertenverbänden beinhalten z.B.:
o barrierefreie Informationsmaterialien – Informationen in Groß- oder Blindenschrift,
Audio-Versionen wichtiger Informationen und Aufklärungsbögen etc., Informationen in
leichter Sprache
o Unterstützungssysteme für Sinnesbehinderte – taktile Leitsysteme, Einsetzen von
Gebärdensprachdolmetschern etc.
Der Vorstand der Ärztekammer Berlin fordert deshalb in seinem „Berliner Papier“ die Kran-
kenhausträger auf, die Maßnahmen zur Barrierefreiheit in ihren Häusern unter Beteiligung
der Betroffenen und ihrer Verbände zu überprüfen und aktiv für die Verwendung und Weiter-
entwicklung von unterstützenden Geräten und Technologie in der Habilitation und Rehabilita-
tion Sorge zu tragen.
Barrierefreiheit im ambulanten Bereich muss sichergestellt werden
Bundesweit ist der Anteil an Praxen, Medizinischen Versorgungszentren und Ambulanzen
mit barrierefreiem Zugang (dies erfordert auch Behindertenparkplätze) sowie behindertenge-
rechtem Mobiliar und sanitären Einrichtungen nicht ausreichend. Dieser Umstand schränkt
nicht nur die freie Arztwahl von Menschen mit Behinderungen stark ein. Das Fehlen von be-
hindertengerechtem Mobiliar (z.B. höhenverstellbare Untersuchungsliegen, gynäkologischen
Stühlen etc.) erschwert zudem die medizinische Diagnostik und Behandlung. Damit ist Ge-
sundheitsversorgung für viele Menschen mit Behinderungen in derselben Bandbreite wie für
andere Menschen nicht gewährleistet (z.B. Vorsorgeuntersuchungen).
Das „Berliner Papier“ fordert den Gesetzgeber deshalb auf, finanzielle Rahmenbedingungen
für die Einrichtung und den Unterhalt barrierefreier Praxen zu schaffen und damit seinem
selbst gestellten Anspruch zu werden.
Rechtlicher Hintergrund:
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinde-
rungen von 2006, wurde im Januar 2009 von der Bundesregierung ratifiziert und ist seit dem
26. März 2009 in Deutschland gültig. Die Vertragsparteien verpflichten sich nach Artikel 26
(1) Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein
Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche
Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens zu bewahren. Um dies
zu erreichen wollen die Vertragsstaaten u.a. die Verfügbarkeit, die Kenntnis und die Verwen-
dung unterstützender Geräte und Technologie in der Habilitation und Rehabilitation fördern
(Art 26 (3)).
Nach Art 25 a stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine Gesundheits-
versorgung in derselben Bandbreite zur Verfügung wie anderen Menschen, einschließlich
sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen.
Nach Art. 25 b bieten die Vertragsparteien die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen
mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderung benötigt werden, um weitere Behinde-
rungen möglichst gering zu halten oder zu vermeiden.
Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsstaaten in Art. 9, geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, damit Einrichtungen und Dienste für die Öffentlichkeit alle Aspekte der Barriere-
freiheit berücksichtigen.
Weitere Informationen:
Ärztekammer Berlin, Pressestelle, Sascha Rudat (Pressesprecher), Tel. 030/40 80 6-4100
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